Gemeinschaft zur Förderung Karnaper Bürgerinteressen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand
Der Verein führt den Namen "BÜRGERVEREIN" - Gemeinschaft zur Förderung
Karnaper Bürgerinteressen. Er hat seinen Sitz in Essen-Karnap und ist in das
Vereinsregister eingetragen worden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche des Vereins gegenüber seinen
Mitgliedern ist Essen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung und Aufwertung des Stadtteils Karnap, seiner
wirtschaftlichen, strukturellen Belange. Auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
ist der Zweck des Vereins nicht gerichtet. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
§ 3 Mitglieder
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Angehörige freier Berufe, Behörden,
Vereine und Firmen werden. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der
Vorstand.
§ 4 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl der Vorstandsmitglieder
2. Wahl von zwei Kassenprüfern
3. Wahl der Ehrengerichtsmitglieder
4. Entgegennahme und Genehmigung des jährlichen Geschäfts- und
Kassenberichtes
5. Festsetzung der Beitragsrichtlinien
Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand eine ordentliche
Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. Der Vorstand
muss ferner eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des
Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der
Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird. Die
Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer
Einladungsfrist von mindestens einer Woche.
Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die
Abstimmung erfolgt, sofern nicht Gesetz oder Satzung entgegenstellen, mit
einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Mitglied oder Bevollmächtigter
können nur eine Stimme geltend machen. Die Kumulation von Stimmrechten ist
nicht statthaft. Über die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen,
die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen sind.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Geschäftsführer und dem Kassierer. Diese Vorstandsmitglieder bilden den
Vorstand im Sinne des Gesetzes, Der Bürgerverein wird vertreten durch seinen
Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit
einem anderen Vorstandsmitglied.
Zu erweiterten Vorstand gehören außerdem noch der Schriftführer und zwei
Beisitzer. Diese haben in den Vorstandssitzungen volles Stimmrecht. Sie können
den Bürgerverein jedoch nicht nach außen hin vertreten.
Der Vorstand soll alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung in der
Jahreshauptversammlung gewählt werden. Ohne eine solche Wahl bleibt der
Vorstand so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattfindet. Wiederwahl ist zulässig.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder einschließlich des ersten oder des
stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
§ 7 Ausschluss und Ehrengericht
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die
Satzung oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung grob verstößt, oder
das Ansehen des Vereins erheblich schädigt. Die Entscheidung trifft ein
Ehrengericht, bestehend aus dem Vorsitzenden des Vorstandes und zwei
Ehrengerichtsmitgliedern, die für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Ist
ein Mitglied des Ehrengerichts aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der
Ausübung seines Amtes behindert, so können der Vorstand und die
Ehrengerichtsmitglieder gemeinsam mit 9/10 der abgegebenen Stimmen längstens
bis zum Ablauf der Wahlperiode Ersatzmitglieder berufen. Gegen die Entscheidung
des Ehrengerichts steht dem Betroffenen das Recht auf Einberufung einer
Vorstands- und Ehrengerichtssitzung zu. Der Einspruch hat mit Gründen binnen
einer Frist von vier Wochen beim Vorsitzenden des Ehrengerichts zu erfolgen. Bis
zur Entscheidung von Vorstand und Ehrengericht, die mit Zweidrittelmehrheit zu
erfolgen hat, ruht die Mitgliedschaft.
§ 8 Beitrag
Die Höhe des Beitrages wird vom Kassierer im Rahmen der von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsrichtlinien festgestellt und von den
Mitgliedern durch eine Rechnung angefordert. Zu diesem Beschluss ist die
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 9 Satzungsänderung
Anträge aus der Satzungsänderung können vom Vorstand auf dessen einstimmigen
Beschluss oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist
stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung zwei Drittel der anwesenden
Mitglieder zustimmen.
§ 10 Auflösung
Anträge auf Auflösung des Vereins können durch den Vorstand dessen
einstimmigen Beschluss oder von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder gestellt
werden.
Der Antrag auf Auflösung ist den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen.
Eine Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von
drei Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Versammlung beschließt über die Art der Liquidation und die Verwertung des
verbliebenen Vermögens, die nur zu gemeinnützigem Zweck erfolgen darf.