Gemeinschaft zur Förderung Karnaper Bürgerinteressen § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gerichtsstand Der Verein führt den Namen "BÜRGERVEREIN" - Gemeinschaft zur Förderung Karnaper Bürgerinteressen. Er hat seinen Sitz in Essen-Karnap und ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist Essen. § 2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Förderung und Aufwertung des Stadtteils Karnap, seiner wirtschaftlichen, strukturellen Belange. Auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist der Zweck des Vereins nicht gerichtet. Der Verein ist parteipolitisch neutral. § 3 Mitglieder Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Angehörige freier Berufe, Behörden, Vereine und Firmen werden. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. § 4 Organe Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 5 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wahl der Vorstandsmitglieder 2. Wahl von zwei Kassenprüfern 3. Wahl der Ehrengerichtsmitglieder 4. Entgegennahme und Genehmigung des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes 5. Festsetzung der Beitragsrichtlinien Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. Der Vorstand muss ferner eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Abstimmung erfolgt, sofern nicht Gesetz oder Satzung entgegenstellen, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Mitglied oder Bevollmächtigter können nur eine Stimme geltend machen. Die Kumulation von Stimmrechten ist nicht statthaft. Über die gefassten Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen sind. § 6 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer. Diese Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des Gesetzes, Der Bürgerverein wird vertreten durch seinen Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied. Zu erweiterten Vorstand gehören außerdem noch der Schriftführer und zwei Beisitzer. Diese haben in den Vorstandssitzungen volles Stimmrecht. Sie können den Bürgerverein jedoch nicht nach außen hin vertreten. Der Vorstand soll alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung gewählt werden. Ohne eine solche Wahl bleibt der Vorstand so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattfindet. Wiederwahl ist zulässig. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder einschließlich des ersten oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 7 Ausschluss und Ehrengericht Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung grob verstößt, oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt. Die Entscheidung trifft ein Ehrengericht, bestehend aus dem Vorsitzenden des Vorstandes und zwei Ehrengerichtsmitgliedern, die für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Ist ein Mitglied des Ehrengerichts aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an der Ausübung seines Amtes behindert, so können der Vorstand und die Ehrengerichtsmitglieder gemeinsam mit 9/10 der abgegebenen Stimmen längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode Ersatzmitglieder berufen. Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts steht dem Betroffenen das Recht auf Einberufung einer Vorstands- und Ehrengerichtssitzung zu. Der Einspruch hat mit Gründen binnen einer Frist von vier Wochen beim Vorsitzenden des Ehrengerichts zu erfolgen. Bis zur Entscheidung von Vorstand und Ehrengericht, die mit Zweidrittelmehrheit zu erfolgen hat, ruht die Mitgliedschaft. § 8 Beitrag Die Höhe des Beitrages wird vom Kassierer im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsrichtlinien festgestellt und von den Mitgliedern durch eine Rechnung angefordert. Zu diesem Beschluss ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. § 9 Satzungsänderung Anträge aus der Satzungsänderung können vom Vorstand auf dessen einstimmigen Beschluss oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. § 10 Auflösung Anträge auf Auflösung des Vereins können durch den Vorstand dessen einstimmigen Beschluss oder von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder gestellt werden. Der Antrag auf Auflösung ist den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Eine Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von drei Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbliebenen Vermögens, die nur zu gemeinnützigem Zweck erfolgen darf.